Das komplette Steuerrecht der Strategiepartei

 

In Deutschland gelten 118 Steuergesetze, von denen die etablierten Parteien 111 Gesetze allein während der Legislaturperiode 2002-2005 jeweils mehrfach geändert haben. Wir leben unter 96.000 Steuerverordnungen und 180 (!) Einkommensteuerparagraphen, von denen allein §3 64 Ausnahmen definiert. Wir zahlen 60 Steuer- und Abgabenarten. Deutschlands Steuersystem ist so kompliziert, daß es niemand komplett kennen und verstehen kann. Zwei Drittel der Finanzgerichtsurteile, Steuergesetze, -vorschriften, -verordnungen, und sonstigen Steuerliteratur des gesamten Planeten beziehen sich auf Deutschland.

Was sind die Hauptprobleme unseres Steuersystems? Ungerechtigkeit? Intransparenz? Ineffizienz? Leistungsfeindlichkeit? Man könnte Bibliotheken damit füllen. Das heutige Steuersystem ist nicht reformierbar. Jeder Versuch wäre Zeitverschwendung. Werfen wir also das gesamte deutsche Steuerrecht auf den Müll.

So sähe das komplette Steuerrecht der Strategiepartei aus:

3.2.2.: Das Umsatzsteuergesetz

 § 1 Umsatzsteuer

(1)   Auf jeden gewerblichen Umsatz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer für jedes Produkt eine Umsatzsteuer zu zahlen, die der Verkäufer an das Finanzamt abführt.

(2)   Sämtliche anderen Steuerarten werden mit Inkrafttreten dieses Umsatzsteuergesetzes abgeschafft.

(3)   Sofern das „Arbeitsplatzprämiengesetz“ (siehe 3.4.1.) in Kraft getreten ist, werden die Steuersätze zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz definiert (Anlage 1). Der Mindeststeuersatz eines Produktes kann nicht unterschritten werden.

(4)   Die Einfuhrumsatzsteuer ist für jedes importierte Produkt exakt so hoch wie die Inlands-Umsatzsteuer lt. Anlage 1.

(5)  Die Steuersätze beschließt der Bundestag.

(6)  Die Umsatzsteuer ist am Monatsende des Zahlungseingangs zu zahlen.

 

§ 2 Vorprodukt-Umsatzsteuer

(1)   Die in Anlage 2 genannten Vorprodukte unterliegen einer zusätzlichen Umsatzsteuer, wenn sie betriebsintern hergestellt werden statt von einem externen Lieferanten bezogen zu werden. Der interne Umsatzsteuersatz liegt bei 10% über dem Steuersatz des Lieferanten.

(2)   Bei Direktverkäufen von Herstellern an Endverbraucher hat der Hersteller zusätzlich die Umsatzsteuer des Handels aufzuschlagen.

 

§ 3 Verwendung

(1) 85% der Steuereinnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. 15% erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise, davon 70% proportional zu ihrer Einwohnerzahl und 30% proportional zur Zahl der innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Arbeitsplätze.

(2) Der Bund zahlt jedem deutschen Rentner, der keine ausreichenden eigenen Einkünfte hat, aus Steuermitteln eine Mindestrente, proportional zur Dauer seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Näheres regelt das Rentengesetz.

(3) Der Bund trägt die Kosten der staatlichen Privatkrankenversicherung, mit Ausnahme der Eigenbeteiligungen. Näheres regelt das Gesundheitsgesetz (siehe 6.2.1.).

(4) Der Bund trägt sämtliche Kosten des Arbeitslosen- und Sozialhilfesystems.

(5) Der Bund übernimmt sämtliche Schulden, die die Kommunen und ehemaligen Bundesländer bis zum heutigen Tag verbuchten.

 

Anlage 1: Steuersätze lt. § 1 (2)

Lt. Beschluß des Bundestags würden folgende Umsatzsteuersätze gelten:


 

Pos.

Produktart

Steuerart

Mindest-Steuersatz

Höchst-Steuersatz

1

Industrieprodukte, Inlandsumsätze

Umsatzsteuer

35%

500%

2

Industrieprodukte, Exporte

Umsatzsteuer

0%

0%

3

Importprodukte

Einfuhr-Umsatzsteuer

35%

500%

4

Bankprodukte

Umsatzsteuer

35%

80%

5

Leasingprodukte

Umsatzsteuer

5%

8%

6

Transportdienstleistungen

Umsatzsteuer

30%

500%

7

Telekom- und Postdienstleistungen

Umsatzsteuer

40%

500%

8

Handwerksleistungen

Umsatzsteuer

30%

500%

9

DV-Dienstleistungen

Umsatzsteuer

50%

500%

10

sonstige Dienstleistungen

Umsatzsteuer

30%

500%

11

Einzelhandelsprodukte

Umsatzsteuer

40%

80%

12

Großhandelsprodukte

Umsatzsteuer

5%

8%

13

Versicherungsprodukte

Umsatzsteuer

15%

25%

14

Benzin, Diesel

Umsatzsteuer

70 Cent/ Liter

70 Cent/ Liter

15

Heizöl

Umsatzsteuer

30 Cent/ Liter

30 Cent/ Liter

16

konventioneller Strom

Umsatzsteuer

3 Cent/KWh (Industrie)

8 Cent/KWh (Haushalte)

3 Cent/KWh (Industrie)

8 Cent/KWh (Haushalte)

17

regenerative Energien / Vorprodukte hierzu

steuerfrei

0%

0%

18

Tabak

Umsatzsteuer

25 Cent / Zigarette,

10 Cent / gr. Feinschnitt

50 Cent / Zigarette,

20 Cent / gr. Feinschnitt

19

Soziales, Bildung, Kultur

steuerfrei

0%

0%

20

Bauleistungen

steuerfrei

0%

0%

21

Bergbauprodukte

steuerfrei

0%

0%

22

Medienprodukte

Umsatzsteuer

7%

50%

23

Gesundheitsdienstleistungen

Umsatzsteuer

15%

15%

24

Tourismus, Gastronomie

Umsatzsteuer

30%

30%

25

Öffentlicher Nahverkehr

steuerfrei

0%

0%

26

Lotterien

Umsatzsteuer

40%

40%

 

Die o.g. Produktarten und Steuersätze sind ein grober Rahmen, der zwecks Erklärbarkeit vereinfacht dargestellt ist. Tatsächlich kann und sollte man die Steuersätze und deren Bandbreiten überall, wo es der Markt erfordert, mit sehr geringem Aufwand bis hinunter auf Produktebene differenzieren. Anmerkung zu den wichtigsten Steuersätzen:

 

Anlage 2: Vorprodukte/Dienstleistungen lt. § 2

Nicht alle, sondern einige ausgewählte Produkte unterliegen der „Vorprodukt-Umsatzsteuer“. Beispiel:

Produkt-

gruppen-Nr.

Produktgruppe

Baugruppen-

Nr.

Baugruppe

17

Beförderungsmittel (KFZ, Fahrräder, Waggons, etc.)

 

 

17011

Baugruppe Getriebe und Schaltungen

 

 

 

 

17048

Baugruppe Scheibenheber

 

 

 

 

17049

Baugruppe Scheibenwischer

 

 

 

 

170492

Wischblätter

 

 

 

 

17061

Baugruppe Scheinwerfer

 

 

 

 

1706102

Leuchtmittel für Scheinwerfer

 

 

 

 

17071

Räder für Fahrzeuge

 

 

1707101

Felgen

 

 

1707102

Reifen

 

 

 

 

17081

Sitzsysteme für Fahrzeuge

 

usw.

usw.

Produktnummerierungen z.B. gemäß des bereits vorhandenen „Umschlüsselungsverzeichnisses des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Erläuterung: Siehe 3.2.3.1.

 


 

 

Zu den Details noch einige Auszüge aus dem Buch, das ganz oben im Bereich "Links" erwähnt wird:

3.2.3.: Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerberatung

Wie in einem Schachspiel muß man bestmöglich vorausberechnen bzw. abschätzen, wie sich die Menschen und Unternehmen unter veränderten Bedingungen verhalten werden. Das ist weniger ein Fall für komplizierte volkswirtschaftliche Formeln als vielmehr für Psychologie und Betriebswirtschaft. Wir wissen aus jahrtausendelanger Erfahrung, daß vernünftige Menschen und Unternehmen sehr kreativ bei der Vermeidung von Abgaben handeln. Von Steuersparmodellen und Lücken im Steuersystem leben ganze Finanzindustrien und Heerscharen von Beratern. Die Versuchung ist angesichts der Geldmassen nicht zu unterschätzen. Wenn das Modell also nicht ebenso scheitern soll wie das heutige Steuersystem, darf der Boden im Geldfass kein Sieb mehr sein. Im Umsatzsteuersystem gibt es vier Möglichkeiten, die Steuerzahlung zu reduzieren, zwei illegale und zwei legale. Die illegalen Ausweichmöglichkeiten sind Schwarzhandel (das beinhaltet auch den Handel mit dem Dienstleistungsprodukt „Schwarzarbeit“) und Schmuggel.

Schwarzhandel ist jeder gewerbliche Verkauf ohne Zahlung des korrekten Umsatzsteuersatzes. In Anbetracht der künftigen Steuersätze ist Schwarzhandel noch verlockernder. Deshalb ist es sinnvoll, eine externe Sicherung einzubauen. Das Finanzamt hat nur Kapazitäten für Stichproben. Eine weitere, vom Unternehmen unabhängige und fachkundige Stelle muß jede Rechnung jedes Gewerbetreibenden / Unternehmens auf die korrekte Umsatzsteuerzahlung prüfen, insbesondere in Hinsicht auf den für die Umsatzsteuer relevanten Beschäftigungsgrad (2.2.3., 3.4.). Dafür eignen sich die 75.000 Steuerberater, die ja gleichzeitig kompetente Wirtschaftsprüfer sind. Steuerberater werden durch das neue Steuersystem nicht arbeitslos. Ihr Schwerpunkt verschiebt sich lediglich weg von der Beratung und hin zur Prüfung.

Für Unternehmer ist die Beschäftigung von Schwarzarbeitern vollkommen sinnlos, weil sie für Schwarzarbeiter keine Arbeitsplatzprämien erhalten (2.2.3., 3.4.). Da Unternehmen zum Erhalt der überlebenswichtigen Arbeitsplatzprämien personelle Überkapazitäten aufbauen müssen, ist es für sie weitaus wirtschaftlicher, selbst einfachste Tätigkeiten an gut bezahlte Angestellte zu übertragen. Lediglich private Auftraggeber können durch Schwarzarbeit Geld sparen – müssen dabei aber künftig das Risiko erheblicher Vermögensverluste eingehen (siehe nächster Absatz).

Schmuggel begehen auch diejenigen, die jenseits der Grenze billigere Konsumgüter kaufen (Möbel aus Belgien, Zigaretten aus Polen, Lebensmittel aus Tschechien, etc.) und bei der Einfuhr nach Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer hinterziehen - mit entsprechendem strafrechtlichem Risiko. Wenn die Steuerhinterziehungsquote zu hoch wird, bricht der Staat zusammen, und unserer Gesellschaft droht anarchistisches Chaos. In jedem Staat und jedem Steuersystem. Das muß man sich ganz klar verinnerlichen. Deshalb ist es unumgänglich, Schwarzhandel und Schmuggel (z.B. durch Steuerfahndung und mobile zivile Zollkontrollen) zu unterbinden – auf gleicher gesetzlicher Grundlage und in gleicher Qualität wie bisher, aber (in Relation zum tatsächlichen Problem) quantitativ gesteigert. Schwarzhändler sind eigentlich leicht zu fassen, wenn man die Mittel für die Fahndung angemessen steigert. Der effektivste Weg, Schwarzmärkte zu unterbinden, liegt jedoch in der Austrocknung der Nachfrage. Wenn z.B. Zollfahnder in Zivil im Einzugsbereich der polnischen/tschechischen Grenze den Bürgern billige Zigaretten anbieten, muß die Annahme solch offensichtlich illegaler Kaufangebote für den Käufer Strafen nach sich ziehen (hohe Bußgelder, Führerscheinentzug), die es unwahrscheinlich machen, daß er jemals wieder z.B. von einem Straßenhändler Zigaretten kauft. Zum Vergleich: In Italien kostet der Kauf gefälschter Markenartikel den Kunden 20.000 € Bußgeld.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schwarzarbeiter oder Scheinselbständige beschäftigt (auch in kleinem Umfang), muß sein gesamtes Vermögen (incl. Scheinübertragungen an Verwandte/Strohmänner) als Bußgeld zahlen, wobei (auch nur teilweise) in Schwarzarbeit erstellte „Schwarzbauten“ oder reparierte Fahrzeuge entschädigungslos in das Eigentum der lokalen Gemeinde übergehen. Der Schwarzarbeits-Auftraggeber darf (wie jeder andere Betrüger) nur denjenigen Teil seines Vermögens behalten, von dem er nachweisen kann, daß er ihn legal erworben hat. Das hört sich drastisch an, ist aber z.B. in den USA längst üblich.

Ausnahme: Hilfe durch Angehörige und Freunde, bei denen wie bisher im Zweifelsfall ein Richter entscheidet, ob „Scheinfreundschaften“ konstruiert wurden. Auch wenn dem Eigentümer keine Beauftragung von Schwarzarbeitern oder Scheinselbständigen nachgewiesen werden, weil ein von ihm beauftragter Unternehmer die illegale Beschäftigung beauftragt hat, ist in jedem Fall das Vermögen des beauftragenden Unternehmers zu beschlagnahmen.

3.2.3.1.: Die Vorprodukt-Umsatzsteuer

Im Gegensatz zu den beiden illegalen Steuerhinterziehungsmethoden gibt es für Unternehmen zwei legale Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren. Möglichkeit Nr. 1. - die Absetzung von zusätzlichen Arbeitsplätzen von der Steuer (2.2.3., 3.4.) - ist beabsichtigt. Möglichkeit Nr. 2 wäre ein riesiges Problem, wenn man es unbeachtet ließe: Die Verkürzung von Wertschöpfungsketten durch Erhöhung der Fertigungstiefe. Was heißt das? Beispiel „Automobilindustrie“:

Automobilkonzerne kaufen komplette Scheinwerfersysteme bei Zulieferern wie Hella. Hella bezieht wiederum die Einzelteile der Scheinwerfer bei seinen Lieferanten, z.B. Leuchtmittel (Glühbirnen) bei Osram. Osram kauft wiederum Einzelteile (z.B. Wolfram-Wendelglühfaden) bei seinen Lieferanten ein. Jedes dieser Unternehmen schlägt z.B. 35% Umsatzsteuer auf. Die Controller der Automobilkonzerne werden angesichts der relativ hohen Umsatzsteuer nachrechnen, ob es nicht billiger wäre, entweder die Hersteller der Komponenten aufzukaufen und in die Konzerne zu integrieren oder die Komponenten selbst zu produzieren. Meist werden sie zu dem Ergebnis gelangen, daß nach wie vor der Einkauf bei Lieferanten billiger ist. In einigen Fällen könnten sie jedoch errechnen, daß die Eigenproduktion z.B. von Scheinwerfern, Fensterhebern, Sitzen, Getrieben und Türschlössern billiger wäre als der Kauf bei Zulieferern wie Hella, Brose, Grammer, ZF oder Kiekert. Mit der nun innerbetrieblich verlängerten Verarbeitungskette wäre die Gesamtwertschöpfungskette verkürzt – und die Zulieferindustrie ihrer Existenzgrundlage beraubt. Die Konzerne würden zwar größer, aber nicht groß genug, um die Arbeitsplatzverluste bei den Zulieferern ausgleichen zu können. Dem Ziel der Vollbeschäftigung würde entgegenwirkt. Man kann daher neben der unternehmensbezogenen Umsatzsteuer die konzentrationsbedrohten (Vor)-Produkte (und nur diese) mit einem zusätzlichen Steuersatz besteuern, der es für die Unternehmen billiger macht, sie extern einzukaufen, als sie selbst herzustellen. Die Anwendung einer „Vorprodukt-Umsatzsteuer“ (siehe 3.2.2., § 2 und Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes: Vorprodukte/ Dienstleistungen) kann jeder Hersteller für seine Produkte beim Bundeswirtschaftsministerium beantragen, welches unter Abwägung von Beschäftigungschancen und betrieblichem Aufwand eine Abstimmungsvorlage für den Bundestag erstellt. Sofern man die Vorprodukte bis auf Rohstoffebene differenziert, ist sogar der Erhalt der Aluminiumproduktion (zumindest für den innerdeutschen Bedarf) möglich. Die Nummerierung der Produktkategorien und Untergruppen existiert im Wesentlichen bereits beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Form des sogenannten „Umschlüsselungsverzeichnisses“. Für die Vorprodukt-Umsatzsteuer kann man also eine bereits vorhandene amtliche Produktnummerierung nutzen.

Auch durch die Verschmelzung von Industrie und Handel (Fabrikverkauf) entsteht die Möglichkeit, durch die Verkürzung von Wertschöpfungsketten Steuern zu vermeiden. Normalerweise würden Produkte an den Handel verkauft und 35% Industrie-Umsatzsteuer aufgeschlagen, auf die der Handel noch einmal 40% Handels-Umsatzsteuer aufschlägt. Wenn nun ein Industrieunternehmen als Händler agiert, könnte es sich die 35% Umsatzsteuer an den Handel sparen. Die Versuchung ist für Industrieunternehmen zu groß, den Handel auszubooten. Darum besteht die einzig logische Konsequenz darin, daß Fabrikverkäufe kombiniert versteuert werden müssen, d.h. der Verkäufer schlägt 35% und darauf noch einmal 40% (also insgesamt 89%) auf, so daß der Fabrikverkauf aus Sicht des Handels steuerlich neutral ist. Lösung: siehe oben unter 3.2.2., § 2 (2) UStG.

 

3.2.4.: Reserven – und Steuersenkungen

Das Umsatzsteuersystem beinhaltet durch seine Effizienz enorme Reserven. Wollte man höhere (sinnvolle!) Ausgaben finanzieren, könnte man in vielen Bereichen problemlos höhere Steuersätze zugrunde legen – so lange die zusätzliche Kaufkraft über den Preissteigerungen liegt. Die erste Adresse für höhere Steuersätze ist der Handel, weil er erstens nicht ins Ausland ausweichen kann und zweitens im Vergleich zu anderen Industrienationen heute ein enorm niedriges Preisniveau hat. Angenommen, der Umsatzsteuersatz im Handel steigt von 16% nicht auf 40%, sondern auf 50%. Durch sinkende Kosten und steuerfreie Gewinne ändert sich jedoch die Kalkulation der Nettopreise erheblich. Zusätzlich steigen die Umsätze des Handels durch die höhere Kaufkraft der Kunden. Ergebnis sind Preise, die noch nicht einmal auf dem Einzelhandelspreisniveau der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, Englands oder den USA liegen – wobei Deutschlands Pro-Kopf-Einkommen erheblich höher liegen wird als in diesen Ländern.

Man denke aber auch in die Gegenrichtung. Sobald (nach ca. 8-10 Jahren) die Altlasten der etablierten Parteien (Staatsverschuldung, veraltete Infrastruktur, etc.) beseitigt sind, kann man die Umsatzsteuersätze wieder deutlich senken – was wiederum mehr Kaufkraft freisetzt…

(Auszug aus dem Buch - "Die Geldlawine" von Jörg Gastmann)