Das Arbeitsplatzprämiengesetz 


Wie sieht das Bandbreitenmodell als Gesetzestext aus?

  1. Für Inlandsarbeitsplätze erhält jedes Unternehmen für seine Produkte Arbeitsplatzprämien, deren Höhe abhängig ist vom Verhältnis der Inlandsarbeitsplätze zum Inlandsumsatz. Arbeitsplatzprämien werden nicht ausbezahlt, sondern mit der Umsatzsteuer verrechnet. Der Mindeststeuersatz lt. Umsatzsteuergesetz §1 (3) Anlage 1 ist in jedem Fall abzuführen.
  2. Arbeitsplatzprämien werden grundsätzlich nur für deutsche Staatsbürger, Angehörige ersten Grades deutscher Staatsbürger und Inhaber einer deutschen Arbeitserlaubnis gewährt. Per Gerichtsurteil (z.B. bei wegen Untreue oder Amtsmißbrauch entlassenen Beamten und Straftätern) kann dieses Recht zeitlich befristet entzogen werden.
  3. Arbeitsplatzprämien erhalten Unternehmen/Produkte nur für Inlandsarbeitsplätze, die folgende Arbeitszeit- und Gehaltskriterien erfüllen:
Bruttogehalt
(90% ausbezahlt, 10 auf Rentenkonto)
Jahresarbeitszeit maximal
24.000 € 0 Stunden ("abwesende Arbeitnehmer")
32.000 € 600 Stunden Teilzeit
40.000 € 1.200 Stunden Vollzeit
  1. Für Auszubildende erhalten die ausbildenden Unternehmen ebenfalls Arbeitsplatzprämien, sofern sie sie wie "abwesende Arbeitnehmer" bezahlen.
  2. Für Studenten, die als abwesende Arbeitnehmer angestellt werden, erhalten Unternehmen ebenfalls Arbeitsplatzprämien.
  3. (tritt inkraft, sobald alle Erwachsenen von 18-65 auf Gehaltlisten stehen): Für Rentner, die als abwesende Arbeitnehmer angestellt werden, erhalten Unternehmen ebenfalls Arbeitsplatzprämien.
  4. (tritt inkraft, sobald alle Erwachsenen von 18-65 auf Gehaltlisten stehen): Für Kinder, die als abwesende Arbeitnehmer mit mindestens 12.000 € Jahresgehalt angestellt werden, erhalten Unternehmen ebenfalls Arbeitsplatzprämien.
  5. Unternehmensinhaber erhalten unabhängig von ihrem Einkommen die Arbeitsplatzprämie für 1 Person.
  6. Jeder deutsche Staatsbürger bzw. Inhaber einer deutschen Arbeitserlaubnis kann grundsätzlich nur bei einem einzigen Arbeitgeber in Deutschland eine Arbeitsplatzprämie erhalten. Ausnahme von diesem Grundsatz sind Tätigkeiten in Berufen lt. Anlage 1.
  7. Unternehmen, die mindestens eines der nachfolgenden Ausschlußkriterien erfüllen, erhalten keinerlei Arbeitsplatzprämien (bzw. müssen bereits erhaltene Arbeitsplatzprämien binnen 14 Tagen zurückzuzahlen):
    1. Mindestens 1 Angestellter erfüllt die Kriterien lt. Absatz 3 (Arbeitszeit und Gehalt) nicht.
    2. Der Altersdurchschnitt der Angestellten liegt unter 42 Jahren (Ausnahmen: Bergbau und Luftfahrt).
    3. Weniger als 40% der Angestellten sind weiblich (Ausnahmen: schwere körperliche Arbeit).
    4. etc. (Gehaltsunterschiede, Diskriminierungen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, …)
  1. Als 1 Unternehmen im Sinne von Punkt 7. gelten solche Unternehmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  1. mehr als 50% gleiche Eigentümer (auch indirekt über Beteiligungsgesellschaften)
  2. Marktauftritt unter gleicher Marke
  3. gemeinsamer Einkauf
  4. gemeinsamer Vertrieb
  1. Sofern das Schuldner-Unternehmen lt. Absatz 7 die Arbeitsplatzprämien nicht zurückzahlt, hat es binnen 7 Tagen Konkurs anzumelden. Das Finanzamt setzt einen Konkursverwalter zu Gunsten der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ein (siehe 4.3.2.). Die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ erhält das Vorkaufsrecht auf den Restwert des Unternehmens. Die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ setzt als Verwalterin des neuen Eigentümers (Rentensparer, siehe 4.3.2.) schnellstmöglich eine neue Geschäftsleitung ein und läßt es von dieser (sofern wirtschaftlich sinnvoll) wie ein Privatunternehmen weiterführen.

Anlage 1: Kombilohn-Branchen


Arbeitnehmer aus folgenden Branchen dürfen sich von einem zweiten Unternehmen als "abwesende Arbeitnehmer" lt. § 3 (0 Stunden Jahresarbeitszeit, Mindestjahreslohn 24.000 €) auf die Gehaltsliste setzen lassen, wofür das zweite Unternehmen eine Arbeitsplatzprämie erhält:
  1. Gastronomie
  2. Friseurhandwerk
  3. Landwirtschaft
  4. Fischerei